Allgemeine Geschäftsbedingungen der MERKUR SPIELBANKEN NRW GmbH - Spielbank Gastronomie Dortmund -

Allgemeine Geschäfts- bedingungen

1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für Verträge zur mietweisen Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräume der Spielbank Hohensyburg zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen der Spielbank Gastronomie (im folgenden „SG“ oder „wir“ genannt).

1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen und Equipments zu Verkaufs-  oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SG.

Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden (im Folgenden auch „Auftraggeber“) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Kunden dessen Aufträge vorbehaltslos annehmen oder vorbehaltlos unsere Leistungen erbringen.

 

2. Vertragsabschluss, -Partner, -Haftung

2.1 SG vermietet die Räume für den jeweils vereinbarten Zeitraum im ordnungsgemäßen und gepflegten Zustand wie besichtigt. Weitere Leistungen zur Veranstaltungsdurchführung können einvernehmlich vereinbart werden. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung der SG an den Kunden wirksam zustande.

2.2 Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

2.3 Die SG haftet dem Kunden für ihre Verpflichtung aus dem Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Haftung für daraus entstehende Schäden ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der SG zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die SG rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit von Personen.

2.4 Der Kunde haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden innerhalb der überlassenen Veranstaltungsflächen und weist zur Absicherung eine Versicherungsschutzbestätigung seiner abgeschlossenen Veranstalterhaftpflicht der SG bis spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungstermin vor.

2.5 Überlassenes technische Equipment ist ausschließlich von ausgebildeten Ton- und Lichttechnikern zur bedienen.

2.6 Zusätzliches, eingebrachtes technisches Material darf nicht ohne Zustimmung der SG aufgebaut und in Betrieb genommen werden. Im Falle eines durch Fremdmaterial verursachten Schadens, haftet der Kunde.

 

3. Überlassenen Unterlagen, Vertraulichkeit

3.1 Überlassene Unterlagen, insbesondere Preislisten, Angebote und Auftragsbestätigungen der SG sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich weiter, über alle ihm bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und ihm während der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen betrieblichen Vorgänge während der Dauer des Dienstverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Der Ausdruck „Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse“ umfasst dabei alle geschäftlichen, betrieblichen und technischen Kenntnisse, Angelegenheiten, Vorgänge und Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und nach dem Willen der SG nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen.

3.2 Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für die SG ersichtlich ohne Nachteil ist.

3.3 Die Vertragspartei erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Auftragsdaten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung der Vertragspartei zur Zweckerfüllung des jeweiligen Vertrages gespeichert werden.

 

4. Leistungen, Preise, Zahlung und Verzug

4.1 Die SG ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der SG bestätigten Leistungen zu erbringen.

4.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der SG zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen der SG an Dritte.

4.3 Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate, kann sich der von der SG allgemein für derartige Leistungen berechneter Preis im Rahmend er branchenüblichen Preissteigerungen erhöhen, höchstens jedoch um 10 %.

4.4 Sofern und soweit Servicedienstleistungen zum Leistungsumfang der SG gehören, ist die SG berechtigt, bis zu 50 % der durch die zusätzliche Beauftragung externer Personaldienstleister anfallenden Kosten, an den Kunden weiter zu belasten. Diese Kosten werden nach tatsächlich erbrachtem Stundenaufwand auf Grundlage des Angebots in Rechnung gestellt.

4.5 Jede Rechnung der SG ist sofort nach Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug  zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug ist die SG berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, beträgt der vorstehende Verzugszinssatz 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

4.6 Die SG ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung/Deposit und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

 

5. Rücktritt der Spielbank Gastronomie

5.1 Wird eine Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der SG gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die SG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.2 Ferner ist die SG berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten.

Dies gilt insbesondere im Fall von:

  • höherer Gewalt oder anderer, von der SG nicht zu vertretenden Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Veranstaltungen, die unter irreführender oder unter falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht wurden;
  • Drohendem Image-Schäden, weil die SG begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der SG in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der SG zuzurechnen ist;
  • einem Verstoß gegen den oben aufgeführten Geltungsbereich in Absatz 1.2; oder
  • drohendem Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Normen, z.B. des Mindestlohngesetzes oder des Arbeitszeitgesetzes.
    1. Die SG hat den Veranstalter von der Ausführung des Rücktrittrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen
    2. Es entsteht im Rahmen und Umfang des in vorstehender Ziffer 2 beschriebenen Haftungsausschlusses kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen die SG.

 

6. Rücktritt des Kunden

6.1 Bei Rücktritt des Kunden ist die SG berechtigt, die Miete der jeweiligen Räumlichkeit in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermittlung nicht mehr möglich ist. Erklärt der Kunde einen Rücktritt vom Vertrag, ist dieser erst nach Kenntnis-Bestätigung der SG wirksam. Bis zu 3 Monate vor Mietbeginn besteht ein beiderseitiges, kostenloses Kündigungsrecht. Bei Rücktrittserklärung des Mieters 3 Monate bis 4 Wochen vor Mietbeginn, wird der Mietzins in Höhe von 90% fällig, danach 100%.

6.2 Für Bewirtungsdienstleistungen gilt: Tritt der Kunde zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist die SG berechtigt, zuzüglich zum bereits anfallenden Mietpreis, 35 % des entgangenen Speisen- & Getränkeumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt, 70 %.

6.3 Die Festlegung des Speisenumsatzes erfolgt aus gemeldeter Personenzahl multipliziert mit dem Menü- oder Buffetpreis. War für das Menü/Buffet noch kein Preis vereinbart, wird der Preis des 3-Gang-Menüs aus dem allgemeinen Angebot des Restaurants zugrunde gelegt.

6.4 Leistungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, hat der Kunde in jedem Fall vollständig zu erstatten.

6.5 Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung, die die SG nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so bleibt die Zahlungsverpflichtung des Kunden für bereits geleistete Aufwendungen in Höhe von mindestens 60% des vereinbarten Mietzinses bestehen.

 

7. Änderungen der Teilnehmerzahl, Raumzuweisung und Veranstaltungszeit

7.1 Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der SG auf schriftlichen Wege mitgeteilt werden, sie bedarf der Zustimmung der SG.

7.2 Wird die verbindliche Teilnehmeranzahl nicht rechtzeitig schriftlich gemeldet, erfolgt die Abrechnung mit der Teilnehmerzahl, die in der Angebotsbestätigung vermerkt ist.

7.3 Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

7.4 Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % vermindert, ist die SG berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

7.5 Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SG die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die SG zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, die SG trifft ein Verschulden.

 

8. Mitbringen von Speisen und Getränken

8.1 Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankettabteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

 

9. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

9.1 Soweit die SG für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die SG von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

9.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der SG bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigung an den technischen Anlagen der SG gehen zu Lasten des Kunden, soweit die SG diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die SG pauschal erfassen und berechnen.

9.3 Der Kunde ist mit Zustimmung der SG berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die SG eine Anschlussgebühr verlangen.

9.4 Bleiben durch den Anschluss von Fremd-Anlagen des Kunden hauseigene der SG ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung in Höhe von [pauschal oder tatsächlicher Aufwand] berechnet werden.

9.5 Störungen an von der SG zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die SG diese Störungen nicht zu vertreten hat.

 

10. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

10.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Gebäude der SG. Die SG übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung im Rahmen der vorstehenden Ziffer 2 keine Haftung.

10.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brand- und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die SG berechtigt. Aufstellung und Anbringung von Gegenständen ist vorher mit der SG abzustimmen.

10.3 Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, wird die SG die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die SG für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen.

 

11. Haftung des Kunde für Schäden

11.1 Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

11.2 Die SG kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser AGB können nur schriftlich oder in Textform erfolgen. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis.

12.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der MERKUR SPIELBANKEN NRW GmbH,  Spielbank Gastronomie Hohensyburg, 44265 Dortmund, Hohensyburgstraße 200

12.3 Sofern und soweit der Kunde kein Verbraucher ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Dortmund. Es gilt deutsches Recht.

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Ist der Kunde kein Verbraucher, vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass an Stelle der unwirksamen Bestimmungen diejenigen wirksamen Bestimmungen einvernehmlich vereinbart werden, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.

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