Allgemeine Geschäftsbedingungen der MERKUR SPIELBANKEN NRW GmbH - Spielbank Gastronomie Dortmund -

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für Verträge zur mietweisen Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräume der Spielbank Hohensyburg zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen der Spielbank Gastronomie (im folgenden „SG“ oder „wir“ genannt).

1.2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen und Equipments zu Verkaufs-  oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der SG. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden (im Folgenden auch „Auftraggeber“) werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Kunden dessen Aufträge vorbehaltslos annehmen oder vorbehaltlos unsere Leistungen erbringen.

2. Vertragsabschluss, -Partner, -Haftung

2.1. SG vermietet die Räume für den jeweils vereinbarten Zeitraum im ordnungsgemäßen und gepflegten Zustand wie besichtigt. Weitere Leistungen zur Veranstaltungsdurchführung können einvernehmlich vereinbart werden. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung der SG an den Kunden wirksam zustande.

2.2. Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

2.3. Die SG haftet dem Kunden für ihre Verpflichtung aus dem Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Haftung für daraus entstehende Schäden ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der SG zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die SG rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit von Personen.

2.4. Der Kunde haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden innerhalb der überlassenen Veranstaltungsflächen und weist zur Absicherung eine Versicherungsschutzbestätigung seiner abgeschlossenen Veranstalterhaftpflicht der SG bis spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungstermin vor.

2.5. Überlassenes technische Equipment ist ausschließlich von ausgebildeten Ton- und Lichttechnikern zur bedienen.

2.6. Zusätzliches, eingebrachtes technisches Material darf nicht ohne Zustimmung der SG aufgebaut und in Betrieb genommen werden.

Im Falle eines durch Fremdmaterial verursachten Schadens, haftet der Kunde.

 

3. Überlassenen Unterlagen, Vertraulichkeit

3.1. Überlassene Unterlagen, insbesondere Preislisten, Angebote und Auftragsbestätigungen der SG sind vertraulich zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich weiter, über alle ihm bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und ihm während der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen betrieblichen Vorgänge während der Dauer des Dienstverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Der Ausdruck „Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse“ umfasst dabei alle geschäftlichen, betrieblichen und technischen Kenntnisse, Angelegenheiten, Vorgänge und Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und nach dem Willen der SG nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen.

3.2. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für die SG ersichtlich ohne Nachteil ist.

3.3. Die Vertragspartei erklärt sich einverstanden und darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Auftragsdaten im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung der Vertragspartei zur Zweckerfüllung des jeweiligen Vertrages gespeichert werden.

 

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